Norm
UrhG §16Rechtssatz
Mit der Übermittlung eines Lichtbildes durch Bildfunk über das Bildfunknetz der APA ist das Bild im Sinne der §§ 16 Abs 1, 74 Abs 1 UrhG "verbreitet". Ein dem Lichtbild beigesetzter "Sperrvermerk" vermag an der damit bereits vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076890Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB01091_9400000_001