RS OGH 1994/10/4 4Ob109/94, 4Ob227/06w

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

UWG §25
ZPO §43

Rechtssatz

Die Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - um 2/3 eingeschränkt hat, ist zu zwei Drittel unterlegen. Das muss aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfasst wird, so dass dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Auch; nur: Der Erfolg des Unterlassungsbegehrens schlägt auf das Veröffentlichungsbegehren durch. (T1); Veröff: SZ 2007/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035828

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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