Norm
StGB §293Rechtssatz
Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971,444; Dokumentation, S 231). Dessen ungeachtet schränkt § 293 StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefassten prozessualen und damit auch Urkunden im (engeren) strafrechtlichen Sinn des § 74 Z 7 StGB) vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019