RS OGH 1994/10/5 13Os81/93, 12Os175/96, 14Os140/99, 14Os37/01, 15Os129/04, 15Os127/10f, 14Os71/14v,

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Norm

StGB §293

Rechtssatz

Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971,444; Dokumentation, S 231). Dessen ungeachtet schränkt § 293 StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefassten prozessualen und damit auch Urkunden im (engeren) strafrechtlichen Sinn des § 74 Z 7 StGB) vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB erfasst.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 81/93
    Entscheidungstext OGH 05.10.1994 13 Os 81/93
    Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1995/11 S 41
  • 12 Os 175/96
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 12 Os 175/96
    Vgl auch
  • 14 Os 140/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 140/99
    Auch; Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des § 223 StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität des "Ausstellers" beschränkt. (T1)
  • 14 Os 37/01
    Entscheidungstext OGH 06.11.2001 14 Os 37/01
  • 15 Os 129/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 129/04
    nur: Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T2)
  • 15 Os 127/10f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 127/10f
    Vgl; Bem: Zu § 147 Abs 1 Z 1 StGB siehe RS0126400. (T3)
  • 14 Os 71/14v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 71/14v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ? von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ? gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T4)
  • 15 Os 41/15s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 41/15s
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 15/19y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 15/19y
    Beis wie T4; nur: Der in § 293 StGB verwendete – auf Sachbeweise einzuschränkende – Begriff „Beweismittel“ umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T5)
  • 15 Os 45/19k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 45/19k
    nur T5; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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