RS OGH 1994/10/11 1Ob583/94 (1Ob584/94), 6Ob307/97h

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

MRG §29 Abs2

Rechtssatz

Der Vermieter läßt es an der Fortsetzung des Gebrauchs des Bestandgegenstands (§ 1114 ABGB) nicht bewenden, wenn er gar nicht wissen muß, daß der Mieter seine Ausbildung in der Zwischenzeit abgebrochen hat. In solchen Fällen mangelt es dem Vermieter am notwendigen Erklärungsbewußtsein. Im Regelfall bedarf es daher einer entsprechenden Anzeige durch den Mieter. Eine bloße Unterbrechung ist noch kein Abbruch der Ausbildung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 583/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 583/94
  • 6 Ob 307/97h
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 307/97h
    nur: Eine bloße Unterbrechung ist noch kein Abbruch der Ausbildung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070384

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00583_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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