Norm
MRG §29 Abs2Rechtssatz
Der Vermieter läßt es an der Fortsetzung des Gebrauchs des Bestandgegenstands (§ 1114 ABGB) nicht bewenden, wenn er gar nicht wissen muß, daß der Mieter seine Ausbildung in der Zwischenzeit abgebrochen hat. In solchen Fällen mangelt es dem Vermieter am notwendigen Erklärungsbewußtsein. Im Regelfall bedarf es daher einer entsprechenden Anzeige durch den Mieter. Eine bloße Unterbrechung ist noch kein Abbruch der Ausbildung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070384Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00583_9400000_003