RS OGH 1994/10/11 1Ob590/94, 2Ob15/96, 1Ob191/98i, 1Ob82/00s

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage; die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 590/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 590/94
  • 2 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 15/96
    Auch; nur: Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. (T1)
  • 1 Ob 191/98i
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 191/98i
    nur T1; Veröff: SZ 72/3
  • 1 Ob 82/00s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 82/00s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034426

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00590_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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