Norm
ABGB §1489 IIBRechtssatz
Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage; die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034426Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00590_9400000_001