RS OGH 1994/10/11 1Ob567/94, 2Ob46/97x, 6Ob213/19w

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

GmbHG §41
KO §6 Abs3

Rechtssatz

Das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfaltet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 567/94
    Veröff: SZ 67/168
  • 2 Ob 46/97x
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 46/97x
    Auch; Beisatz: Die Aufhebung des Abberufungsbeschlusses des Geschäftsführers kann unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfalten, wenn dadurch aufgrund eines Anspruchs, der nach der maßgeblichen vertraglichen Grundlage untrennbar mit der Geschäftsführerfunktion verbunden ist, die Gesellschaft zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wäre. Hat der Entgeltanspruch hingegen seine Grundlage in einem Dienstvertrag, wonach der Anspruch nicht untrennbar an die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist, so entfaltet das gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse, weshalb es den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen ist. (T1); Veröff: SZ 72/127
  • 6 Ob 213/19w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 213/19w
    Beisatz: Hier: Unmittelbare Wirkung bei einem Beschluss zur entgeltlichen Beauftragung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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