Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020