RS OGH 1994/10/11 1Ob583/94 (1Ob584/94), 1Ob106/97p, 5Ob56/04b

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

MRG §29 Abs2

Rechtssatz

Die Begrenzung ist nur für die Dauer einer konkreten Ausbildung zulässig, doch bedarf es der Konkretisierung nur soweit, als der zur verläßlichen Beurteilung der damit verbundene Befristung der Bestanddauer notwendig ist. Im Vertrag muß wohl die in Betracht kommende Ausbildungsart (Hochschulstudium, Lehrlingsausbildung, Besuch einer AHS oder BHS bzw eine vergleichbare Ausbildung) genannt werden, eine nähere Bezeichnung der Studienrichtung bzw des mit der Lehrlingsausbildung angestrebten Berufsziels ist indessen nicht erforderlich, soweit nur jener Ausbildungsgang, dem sich der Mieter bei Vertragsabschluß widmete, festgestellt werden kann. Im Fall eines Mehrfachstudiums ist die Mietdauer an jenes Studium zu knüpfen, das der Mieter letztlich weiter betreibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070377

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00583_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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