RS OGH 1994/10/11 1Ob10/94, 1Ob86/99z, 7Ob34/01b, 7Ob322/01f, 1Ob190/04d, 6Ob61/09b, 1Ob80/12i, 3Ob2

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

EO §382 Z8 litc IVD

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
    Veröff: SZ 67/166
  • 1 Ob 86/99z
    Entscheidungstext OGH 08.06.1999 1 Ob 86/99z
    nur: Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird. (T1)
  • 7 Ob 34/01b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 34/01b
    Vgl auch
  • 7 Ob 322/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 322/01f
    Vgl; Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2)
  • 1 Ob 190/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
    nur T1; Beisatz: Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG. (T2a); Veröff: SZ 2004/164
  • 6 Ob 61/09b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
    Vgl auch; Beis wie T2a; Beisatz: Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen. (T3)
  • 1 Ob 80/12i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
    Auch; nur T1; Beis wie T2a
  • 3 Ob 216/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
    Auch
  • 1 Ob 170/16f
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 170/16f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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