Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016