RS OGH 1994/10/11 1Ob609/94, 6Ob96/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

ABGB §1299 H
ABGB §1320 A

Rechtssatz

Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
  • 6 Ob 96/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 96/19i
    Vgl aber; Beisatz: Dies schließt aber ein – nicht aus mangelhafter Verwahrung oder Beaufsichtigung des eigenen Tieres abgeleitetes – Mitverschulden eines Tierhalters nicht aus: Es ist nämlich auch von Hundehaltern zu verlangen, dass sie über die mit dem Halten von Hunden (der jeweiligen Rasse) typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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