Norm
ABGB §1299 HRechtssatz
Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019