RS OGH 1994/10/11 1Ob567/94, 8Ob139/98v, 6Ob25/01x, 6Ob152/02z, 6Ob145/02w, 6Ob64/04m, 6Ob154/05y, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

GmbHG §84 Z4
KO §3
KO §81 Abs1

Rechtssatz

Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 567/94
    Veröff: SZ 67/168
  • 8 Ob 139/98v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
    Beisatz: Die Tatsache, dass das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T1)
    Veröff: SZ 71/176
  • 6 Ob 25/01x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
    Auch; Veröff: SZ 74/58
  • 6 Ob 152/02z
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 152/02z
  • 6 Ob 145/02w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 145/02w
    Vgl; Beisatz: Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T2)
  • 6 Ob 64/04m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 64/04m
    Auch
  • 6 Ob 154/05y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 154/05y
    Auch; nur: Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T3)
    Beisatz: Eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane. (T4)
    Beisatz: Hier: Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt. (T5)
    Veröff: SZ 2007/34
  • 6 Ob 246/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 246/07f
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen. (T6)
    Veröff: SZ 2007/176
  • 9 ObA 89/15a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 89/15a
    Beisatz: Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der gemäß § 25 Abs 1 IO die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann. (T7)
  • 3 Ob 51/20a
    Entscheidungstext OGH 07.05.2020 3 Ob 51/20a
    Vgl; nur T3; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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