Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Der Mechanismus von automatischen Verkehrsampeln muß so eingestellt werden, daß eine sinnvolle Regelung des Verkehrs möglich ist. Liegt die Schadensursache darin, daß die Phasenfolge einer automatischen Verkehrslichtsignalanlage nicht der konkreten Verkehrssituation entspricht, weil die Behörde ihrer sich aus § 36 Abs 3 StVO ergebenden Verpflichtung nicht nachkam, so kann daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049852Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00017_9400000_001