Norm
MRG §29 Abs2Rechtssatz
Werden in einem Ausbildungsmietvertrag (§ 29 Abs 2 MRG) kürzere als die im Gesetz vorgesehenen Endigungstermine vereinbart, so blieben doch sowohl die dem Gesetz entsprechenden, für die Dauer der Ausbildung vereinbarten wie auch die darin weiters vorgesehenen Endtermine - die Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahrs bzw die fünfjährige Vertragsdauer - durchsetzbar (vgl WoBl 1991,161).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070392Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00583_9400000_005