RS OGH 1994/10/11 1Ob583/94 (1Ob584/94), 7Ob522/95

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

MRG §29 Abs2

Rechtssatz

Werden in einem Ausbildungsmietvertrag (§ 29 Abs 2 MRG) kürzere als die im Gesetz vorgesehenen Endigungstermine vereinbart, so blieben doch sowohl die dem Gesetz entsprechenden, für die Dauer der Ausbildung vereinbarten wie auch die darin weiters vorgesehenen Endtermine - die Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahrs bzw die fünfjährige Vertragsdauer - durchsetzbar (vgl WoBl 1991,161).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 583/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 583/94
  • 7 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 522/95
    Beisatz: Die vollen Rechtsfolgen des § 29 Abs 3 MRG mit der Wirkung, daß der Mietvertrag als unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, treten erst bei Fortsetzung über die vom Gesetz festgelegte Dauer hinaus ein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070392

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00583_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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