Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Handhabung einer automatischen Verkehrslichtsignalanlage und insbesondere die Einstellung und Dauer der Lichtzeichenphasen - als genereller Verwaltungsakt - ist als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu beurteilen und gehört zur Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers Land.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050003Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00017_9400000_002