RS OGH 1994/10/11 1Ob10/94, 1Ob566/95, 9Ob273/98g, 3Ob217/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 VA
EO §390 I

Rechtssatz

Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, ist doch das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig. Das Gericht kann aber auch - ausnahmsweise, weil die einstweilige Verfügung den Gegner der gefährdeten Partei, soll sie ihr Ziel erreichen, möglichst überraschen soll - den Gegner der gefährdeten Partei darüber vernehmen, wenn dies dem Gericht zweckmäßig erscheint.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
    Veröff: SZ 67/166
  • 1 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
  • 9 Ob 273/98g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 273/98g
    nur: Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen. (T1)
  • 3 Ob 217/09x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 217/09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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