Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung, kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat diesfalls eine Interessenabwägung zwischen der Verschlechterung der Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an der Versetzung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022