RS OGH 1994/10/12 7Ob1023/94, 7Ob264/02b, 7Ob84/08s

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Norm

VersVG §149

Rechtssatz

Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer solange nicht verwiesen werden, solange die Haftpflicht nicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1023/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 1023/94
  • 7 Ob 264/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 264/02b
    Vgl auch; Beisatz: Steht die Haftpflicht des Versicherers dem Grunde nach fest, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch des Geschädigten anerkannt hat (§ 154 Abs 1 VersVG) und steht weiters die Schadenshöhe mit einem die Klageforderung jedenfalls übersteigenden Betrag fest, so reicht dies für die Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage (anstelle einer bloßen Feststellungsklage) aus. (T1)
  • 7 Ob 84/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 84/08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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