Norm
ABGB §1438 DRechtssatz
Die Vereinbarung (ausdrücklich oder konkludent) eines Aufrechnungsverzichts (Girovertrag) erstreckt sich im Zweifel nicht auf den Fall, dass der Schuldner der Gegenforderung (Kreditkonto) in Konkurs verfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033940Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009