Norm
AngG §12Rechtssatz
Bei Provision ist für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes im Fall einer rechtsunwirksamen Versetzung jene Provision heranzuziehen, die aufgrund der fiktiven Leistungsmöglichkeit während der Versetzung hätte erzielt werden können (vgl Martinek / M Schwarz / W Schwarz, AngG 7. Auflage § 12 Erl 7 mwH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028075Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_009OBA00171_9400000_001