RS OGH 1994/10/12 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94), 9ObA2008/96a

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Norm

AngG §12
ArbVG §101

Rechtssatz

Bei Provision ist für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes im Fall einer rechtsunwirksamen Versetzung jene Provision heranzuziehen, die aufgrund der fiktiven Leistungsmöglichkeit während der Versetzung hätte erzielt werden können (vgl Martinek / M Schwarz / W Schwarz, AngG 7. Auflage § 12 Erl 7 mwH).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 171/94
  • 9 ObA 2008/96a
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2008/96a
    Ähnlich; Beisatz: Die Unwirksamkeit der Versetzung führt dazu, daß der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip Anspruch auf jene Entlohnung hat, die er fiktiv bei Belassung an seinem bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können; hiezu gehören auch Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber vergleichbaren Arbeitnehmern weiterhin gewährt werden (ZAS 1995/10 [Tomandl]), insbesondere auch Überstundenentgelt für im betreffenden Zeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistung (DRdA 1995, 270). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028075

Dokumentnummer

JJR_19941012_OGH0002_009OBA00171_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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