Norm
VersVG §12Rechtssatz
Ist der Verjährung eines fälligen Haftpflichtversicherungsanspruches über das Jahresende hinaus gehemmt, so beginnt die Verjährung aber nicht etwa mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherer über den Versicherungsanspruch entscheidet, sondern schon zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers zugeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080028Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB01023_9400000_002