RS OGH 1994/10/12 7Ob1021/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Norm

AHBA Art8
VersVG §6 Abs3 B4

Rechtssatz

Die Prozeßführungsbefugnis, die darin besteht, daß der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer allein und ausschließlich zur Prozeßführung berechtigt ist, soll dem Versicherer die Kontrolle seiner Leistungsverpflichtung sicherstellen. Die Überlassung der Prozeßführung verpflichtet den Versicherungsnehmer, sich grundsätzlich jeder Einflußnahme auf die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers zu enthalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1021/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 1021/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081277

Dokumentnummer

JJR_19941012_OGH0002_0070OB01021_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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