Norm
AHBA Art8Rechtssatz
Die Prozeßführungsbefugnis, die darin besteht, daß der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer allein und ausschließlich zur Prozeßführung berechtigt ist, soll dem Versicherer die Kontrolle seiner Leistungsverpflichtung sicherstellen. Die Überlassung der Prozeßführung verpflichtet den Versicherungsnehmer, sich grundsätzlich jeder Einflußnahme auf die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081277Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB01021_9400000_001