Norm
StGB §277 Abs2Rechtssatz
Freiwilligkeit der Verhinderung (oder eines darauf abzielenden ernstlichen Bemühens) ist so lange gegeben, als der Komplottant die Vorstellung hat, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung des Vorhabens wäre nach wie vor möglich. Wähnt er sich hingegen auf Grund der gegebenen tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Situation außer Stande, sein Ziel tatplangemäß zu erreichen, beruht die Abstandnahme von der Tat sohin auf psychischem Unvermögen, dann kann von Freiwilligkeit im Sinn des § 277 Abs 2 StGB keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095761Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0150OS00137_9400000_002