Norm
ZPO §500 Abs2 Z2 IRechtssatz
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016