RS OGH 1994/10/13 8Ob535/93, 7Ob19/08g, 1Ob63/08h, 4Ob69/11t, 1Ob18/15a, 2Ob153/15m, 10Ob70/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z2 I
ZPO §500 Abs2 Z2 E1
ZPO §507 Abs1

Rechtssatz

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 535/93
  • 7 Ob 19/08g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 19/08g
  • 1 Ob 63/08h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
    Gegenteilig; nur: Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. (T1)
    Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T2)
    Bem: Siehe RS0123691 (T3)
  • 4 Ob 69/11t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 69/11t
    Vgl aber; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)
  • 1 Ob 18/15a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 18/15a
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 153/15m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 153/15m
    Gegenteilig; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in § 507 Abs 1 ZPO vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T5)
  • 10 Ob 70/16s
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 70/16s
    Vgl auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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