Norm
StGB §65Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 65 StGB kommen nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle (unter den dort - insbesondere unter Z 1 und 2 - bezeichneten Voraussetzungen) nur auf andere als die in den §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten in Anwendung. Taten, bei welchen ein Anknüpfungspunkt an die österreichischen Strafgesetze im Sinne der §§ 63, 64 Abs 1 Z 1 bis 8 oder Abs 2 StGB gegeben ist, sind somit aus dem Anwendungsbereich des § 65 StGB ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092289Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_002