RS OGH 1994/10/13 8Ob598/93, 8Ob2335/96g, 9Ob201/99w, 7Ob321/01h, 7Ob210/17h, 7Ob112/18y

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Der Ehegatte muß dem trotz Bemühung im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB einkommenslosen, selbstständig erwerbstätigen Ehegatten Unterhalt leisten, soferne in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erwartet werden können; nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 598/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 598/93
  • 8 Ob 2335/96g
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 Ob 2335/96g
    Zweiter Rechtsgang
  • 9 Ob 201/99w
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 Ob 201/99w
    nur: Nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1) Beisatz: Die Anspannungstheorie gilt auch für den Unterhaltsberechtigten. (T2)
  • 7 Ob 321/01h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
    Vgl aber; Beisatz: Falls das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, ist eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der Klägerin während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist zu tolerieren. (T3)
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T4)
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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