Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Der Ehegatte muß dem trotz Bemühung im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB einkommenslosen, selbstständig erwerbstätigen Ehegatten Unterhalt leisten, soferne in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erwartet werden können; nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027908Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018