RS OGH 1994/10/14 15Os107/93 (15Os108/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1994
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Norm

StPO §258 Abs2 C
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Eine differenzierte Wertung verschiedener Aussagen ein und derselben Person im Rahmen der Beweiswürdigung ist durchaus zulässig, und zwar selbst dann, wenn diese - wegen eines anderen Sachverhaltes - wegen falscher Beweisaussage verurteilt wird. Darin liegt kein formaler Begründungsmangel.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 107/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1994 15 Os 107/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098594

Dokumentnummer

JJR_19941014_OGH0002_0150OS00107_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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