Norm
ASVG §256Rechtssatz
Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. Hier: Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Durchführung einer rein medikamentösen antidepressiven Behandlung in höchstens sechs Monaten siebzig Prozent bei Durchführung einer kombinierten antidepressiven Behandlung achtzig Prozent.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 256 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085150Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021