Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Werden die Wege nach dem Ort der Tätigkeit bedingt durch die familiären Verhältnisse gewöhnlich von unterschiedlichen Aufenthaltsorten aus angetreten, so sind diese Wege den üblichen Wegen von der Wohnung zur Arbeitsstätte gleichzusetzen.
Veröff: NZS 1995,136
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014