RS OGH 1994/10/18 10ObS229/94, 10ObS91/95, 10ObS2176/96i, 10ObS2410/96a, 10ObS82/97z, 10ObS134/97x,

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

EinstV §1 Abs4

Rechtssatz

Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Rentner oder Pensionisten auch nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist, wobei immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen ist, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zubereiten kann, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 229/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 229/94
  • 10 ObS 91/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 91/95
    Vgl; Beisatz: Dafür, daß der Betroffene imstande ist, für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist nicht erforderlich, daß er in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen kann, ist sichergestellt, daß er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann. (T1) Veröff: SZ 68/137
  • 10 ObS 2176/96i
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2176/96i
    Auch
  • 10 ObS 2410/96a
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2410/96a
    Vgl; Beisatz: Beim Bereiten einer warmen Mahlzeit ist ein ununterbrochenes Stehen schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können. (T2)
  • 10 ObS 82/97z
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 82/97z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die in der Entscheidung 10 Ob S 2410/96a zu einem ununterbrochenen fünfzehnminütigen Stehen angestellten Überlegungen gelten grundsätzlich auch bei einer nur zu einem zehnminütigen selbständigen und zusammenhängenden Gehen und Stehen physisch befähigten Person. (T3)
  • 10 ObS 134/97x
    Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 ObS 134/97x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Daß jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T4)
  • 10 ObS 178/98v
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 178/98v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 246/98v
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 246/98v
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 393/98m
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 393/98m
    Vgl auch
  • 10 ObS 326/99k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 326/99k
    nur: Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Rentner oder Pensionisten auch nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. (T5) Beis wie T1
  • 10 ObS 304/99z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 304/99z
    nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 10 ObS 149/01m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 149/01m
    Vgl auch; Beisatz: Beim Zubereiten von Mahlzeiten für eine einzelne Person sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen zu verwenden. (T6); Beisatz: Das Zubereiten von Reisgerichten und Nudelgerichten ist keinesfalls leichter, als etwa das Herstellen einfacher Suppen oder das Kochen bzw Abbraten von Fleisch. (T7)
  • 10 ObS 170/01z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 170/01z
    nur T5; Beis wie T1
  • 10 ObS 303/01h
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 303/01h
    Vgl; Beisatz: Hier: Pflegegeldwerber mit (unter anderem) Sehschwäche. (T8)
  • 10 ObS 428/02t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 428/02t
    Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der medizinische Sachverständige rechtlich zu beurteilen hat, ob beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht. (T9); Beisatz: Der Sachverständige hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumptionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können. (T10)
  • 10 ObS 104/19w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 104/19w
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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