Norm
UWG §9 B1Rechtssatz
Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Beklagte das Zeichen (hier: "Slender (You)" nicht "eigenständig", sondern in seiner Eigenschaft als Partner eines nach Art eines Franchisevertrages geschlossenen Vertrages benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079151Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_003