RS OGH 1994/10/18 4Ob115/94, 4Ob77/95, 17Ob4/07y, 17Ob29/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UWG §9 B1
UWG §9 B4
UWG §9 C4b
UWG §9 C5

Rechtssatz

Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Beklagte das Zeichen (hier: "Slender (You)" nicht "eigenständig", sondern in seiner Eigenschaft als Partner eines nach Art eines Franchisevertrages geschlossenen Vertrages benützt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 115/94
    Veröff: SZ 67/174
  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
    nur: Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. (T1) Beisatz: Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn die Beklagte das Zeichen "Plus" (zusammen mit den weiteren Zusätzen der Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft) nicht "eigenständig", sondern in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Unternehmens-Gruppe, also als "Repräsentantin" ihrer Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften benützt. (T2)
  • 17 Ob 4/07y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 4/07y
    Auch; nur T1
  • 17 Ob 29/07z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 17 Ob 29/07z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079151

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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