Norm
AngG §36 IRechtssatz
Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Sittenwidrigkeit, Wettbewerbsklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Verstoß, Kopie, Unterlagen, Ablichtung, Abwerben, Vorbereitung, Treuepflicht, UntreueEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017