Norm
EO §402Rechtssatz
Der Kläger hat nach Abweisung seines (ersten) Sicherungsantrages eine weitere einstweilige Verfügung mit einem im wesentlichen gleichen Begehren beantragt und auch bewilligt erhalten; ist aber diese einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig, so ist der Kläger durch die Abweisung seines (ersten) Sicherungsantrages nach wie vor beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025074Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00117_9400000_001