RS OGH 1994/10/18 4Ob115/94, 4Ob118/94, 4Ob77/95, 4Ob29/00v, 4Ob178/00f, 4Ob209/02t, 4Ob221/04k

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UWG §9 C4b

Rechtssatz

Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079317

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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