TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/19 2004/18/0105

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §7;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des G T in L, geboren 1972, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. März 2004, Zl. St 17/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. März 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 19. August 2001 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Der von ihm gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. September 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2003 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer halte sich - abgesehen von der Zeit, in welcher der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufschiebende Wirkung zugekommen sei - insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als er weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge.

Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Seine Eltern und seine Schwester lebten in L. Im Bundesgebiet befänden sich überdies zwei Tanten und zwei Onkeln. Der Beschwerdeführer pflege einen intensiven Kontakt zu diesen Familienangehörigen. Auf Grund dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Die Integration werde jedoch durch die Negierung der für den Beschwerdeführer maßgeblichen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gemindert.

Der Beschwerdeführer halte sich seit mehreren Monaten illegal in Österreich auf, was eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Im Hinblick auf den ständig steigenden Zuwanderungsdruck komme den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Abschluss ihres Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen, um die Einwanderungsbestimmungen zu umgehen. Überdies sei der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal nach Österreich eingereist. Eine Gestattung seines Aufenthalts würde geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen. Auch das "Sich-Schleppen-lassen" gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung einer "humanitären Aufenthaltserlaubnis" sei bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt worden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Behandlung seiner Beschwerde gegen die rechtskräftige Abweisung seines Asylantrages vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2003 abgelehnt wurde und ihm seither keine Aufenthaltsberechtigung zukommt. Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei erfüllt, begegnet keine Bedenken.

2. Bei der Beurteilung der Interessenlage im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 19. August 2001 in Österreich aufhält und seine Eltern sowie seine Schwester in L leben. Weiters hat sie dem Beschwerdeführer den inländischen Aufenthalt von zwei Onkeln und zwei Tanten, den intensiven Kontakt zu den Familienangehörigen und die erlaubte Berufstätigkeit zu Gute gehalten.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Mängel des Ermittlungsverfahrens rügt, tut er die Relevanz nicht dar, behauptet er doch auch in der Beschwerde keine darüber hinausgehenden Bindungen zum Bundesgebiet.

Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, dass der Aufenthalt nur während des Asylverfahrens berechtigt war und sich der Asylantrag letztlich als unbegründet erwiesen hat. Im Hinblick darauf kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet trotz der dargestellten familiären und privaten Bindungen kein großes Gewicht zu.

Diesen persönlichen Interessen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Schleppers und Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich eingereist ist und sich seit etwa drei Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dieses Verhalten stellt eine gravierende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar. Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Anders als die Beschwerde vorbringt, hat die belangte Behörde diese Entscheidung ausreichend begründet.

3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, mit ihrer Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0263).

4. Da weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 33 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer eine "humanitäre Aufenthaltserlaubnis" anstrebt, stellt kein Kriterium für die Handhabung dieses Ermessens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2001/18/0070).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Mai 2004

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180105.X00

Im RIS seit

30.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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