Norm
UrhG §24Rechtssatz
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020