RS OGH 1994/10/18 4Ob115/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

UWG §9 B1
UWG §9 B4
UWG §9 C4b
UWG §9 C5

Rechtssatz

Es ist anerkannt, daß sich der Lizenznehmer beim Vertrieb von Originalware auf die Priorität des älteren Rechtsinhabers berufen kann. Beim Vertrieb eines vom älteren Rechtsinhaber zur Verfügung gestellten Dienstleistungssystems kann dies nicht anders sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079149

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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