Norm
UWG §9 B1Rechtssatz
Es ist anerkannt, daß sich der Lizenznehmer beim Vertrieb von Originalware auf die Priorität des älteren Rechtsinhabers berufen kann. Beim Vertrieb eines vom älteren Rechtsinhaber zur Verfügung gestellten Dienstleistungssystems kann dies nicht anders sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079149Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_002