Norm
MRG §16Rechtssatz
Die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters kommt einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Daher ist in einem nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand die schriftliche Vereinbarung, daß der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, auch dann gültig, wenn der Mietgegenstand aus Mitteln des Mieters errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016