RS OGH 1994/10/19 13Os148/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §44

Rechtssatz

Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht und ist deshalb auch ohne den Willen seines Mandanten für diesen Rechtsmittel anzumelden und auszuführen berechtigt, die für diesen auch wirksam sind, solange der Mandant nicht gegenüber dem Gericht eine widersprechende Erklärung abgibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096730

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0130OS00148_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten