RS OGH 1994/10/19 7Ob568/94, 7Ob560/95, 10Ob212/98v, 6Ob69/99m, 1Ob201/99m, 2Ob149/00a, 7Ob148/01t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1994
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Norm

ABGB §1295 ff IIb1
ABGB §1295 ff IIb2
BVergG 1997 §16
BVergG 1993 §10
BVergG 2002 §21
StVergG allg
Tiroler Vergabegesetz allg
Tiroler Vergabegesetz 1998 allg
VergabeO Linz allg

Rechtssatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand im Rahmen einer Ausschreibung zwingend einzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 568/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 568/94
    Veröff: SZ 67/182
  • 7 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 560/95
    Auch; Beisatz: Im Bereich des Vergabewesens gilt im Verhältnis der öffentlichen Hand als Träger von Privatrechten zu einzelnen Rechtssubjekten der Gleichheitsgrundsatz. (T1)
  • 10 Ob 212/98v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 Ob 212/98v
    Beis wie T1; Beisatz: Die Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichheits-(Gleichbehandlungs-)gebotes verbietet der öffentlichen Hand im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, Bieter ohne sachlichen Grund verschieden zu behandeln. (T2) Veröff: SZ 71/133
  • 6 Ob 69/99m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 69/99m
    Auch
  • 1 Ob 201/99m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
    Auch; Beisatz: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB § 16 BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. Dieser Verpflichtung kann sich der Rechtsträger auch nicht einfach dadurch entledigen, dass die vergebende Stelle in der Ausschreibung darauf hinweist, sie gehe damit keinerlei Verpflichtung ein und sie werde sich auch nicht an Bestimmungen, die die Gleichbehandlung der Bieter anordnen, halten. (T3) Beisatz: Hinweise wie dass die bestehenden Vergaberegeln bloß für sie intern, nicht aber auch im Verhältnis zu den Bietinteressenten beziehungsweise Bietern Bedeutung hätten, können die Außenwirkung der Selbstbindungsnormen - schon nach deren Zweck - nicht entkräften. Unzulässig ist es daher, mit bestimmten Bietern "nachzuverhandeln". (T4) Beisatz: Ö-NORM A 2050 konkretisiert den im Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz. (T5); Veröff: SZ 73/55
  • 2 Ob 149/00a
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 149/00a
    Vgl auch; Beisatz: Ob der Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Einzelfall entsprochen wurde, kann nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden. (T6)
  • 7 Ob 148/01t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 148/01t
    Auch
  • 1 Ob 284/01y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 284/01y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB § 16 BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. (T7) Beisatz: Auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Einzelfall weder an gesetzliche noch an verwaltungsinterne Vergabenormen gebunden ist, bleibt er jedenfalls dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und damit der diesen Grundsatz im Vergabewesen konkretisierenden Ö-NORMA2050 verpflichtet. (T8) Beisatz: Die Berechtigung des Bestbieters nach der Ö-NormB2110 (hier noch Ausgabe 1995-03) allenfalls "auf ihr Verlangen" auch ohne Widerruf der Ausschreibung "neue Preise zu vereinbaren", entspräche einem unfairen Vertragsschluss nach einer unvollständigen Ausschreibung, wenn die Ausschreibung aufgrund eines zwingenden Grundes an sich zu widerrufen wäre. (T9); Veröff: SZ 74/198
  • 7 Ob 307/02a
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 307/02a
    Vgl auch
  • 1 Ob 110/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
    Vgl; Beisatz: Würde man den Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der vergebenden Stelle anzulasten sind, nicht als zulässig ansehen, so wäre das ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter als Kernanliegen des Vergaberechts. (T10); Veröff: SZ 2003/26
  • 6 Ob 177/03b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 177/03b
    Auch; Beisatz: Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.) (T11)
  • 7 Ob 259/04w
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 259/04w
    Beis wie T3
  • 3 Ob 211/04g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 211/04g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 37/06y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 37/06y
    Auch; Beisatz: Die ausschreibende Stelle hat im konkreten Fall einen nach herrschender Ansicht an sich behebbaren Mangel, nämlich die Nichtvorlage von Kalkulationsblättern mit dem Angebot, durch entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen in einen unbehebbaren umgedeutet. Aus welchem Grund dies im Unterschwellenbereich (also außerhalb des Anwendungsbereiches von Vergabegesetzen wie dem Bundesvergabegesetz) unter Gesichtspunkten der Bietergleichbehandlung rechtswidrig sein soll ist nicht erkennbar, wird doch dadurch weder die Wettbewerbsstellung der Anbieter zueinander noch das Verhältnis zwischen der ausschreibenden Stelle und den Anbietern verändert. (T12); Beisatz: Das bei der Vergabe durch die öffentliche Hand zu beachtende (und auch dem Schutz der Bieter dienende) Gleichheitsgebot verbietet es, dass Bewerber unterschiedlich behandelt werden, etwa auch indem einem Bewerber ohne sachliche Notwendigkeit die Möglichkeit zum Verbessern seines Angebotes eingeräumt wird. (T13)
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Auch; Beisatz: Eine Besonderheit des Vergabeverfahrens bildet die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter mit dem Zweck, gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln. (T14)
  • 7 Ob 269/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 269/06v
    Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T15)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 64/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 64/16t
    Vgl; Beis wie T15
  • 3 Ob 143/18b
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 143/18b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Europäische Investitonsbank. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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