RS OGH 1994/10/19 7Ob568/94, 1Ob201/99m, 3Ob104/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1994
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Norm

ABGB §1295 ff IIb2
VergabeO Linz allg

Rechtssatz

Tritt ein ausgegliedertes Unternehmen ausschließlich als Vertreter einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf, damit ist auch der Vertreter an die Vergabenormen gebunden; für Pflichtwidrigkeiten haftet die vertretene Gebietskörperschaft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 568/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 568/94
    Veröff: SZ 67/182
  • 1 Ob 201/99m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist nicht in einem engen formal-institutionellen, sondern in einem erweiterten funktionellen Sinn zu begreifen und erfasst etwa auch durch "Privatisierungen" ausgegliederte Kapitalgesellschaften. Diese dem BVergG unterlegten Wertungen können deshalb auch außerhalb dessen unmittelbaren Anwendungsbereichs fruchtbar gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/55
  • 3 Ob 104/10f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 104/10f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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