Norm
StPO §64Rechtssatz
Kompetenzkonflikte im gerichtlichen Strafverfahren setzen einen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers nicht voraus. Eine vorherige Einigung staatsanwaltschaftlicher Behörden (allenfalls nach Erteilung von Weisungen) würde in der weiteren Folge einen auch unter den befaßten Strafgerichten entstehenden Zuständigkeitsstreit nicht verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092178Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_013NDS00091_9400000_001