Norm
JN §41Rechtssatz
Weist das Erstgericht eine Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück und behebt das Rekursgericht nicht nur diesen Beschluß, sondern prüft es gleichzeitig die Zulässigkeit des Rechtsweges und bejaht diese, so ist das Ergebnis dieser Prüfung für kein Gericht - auch nicht für es selbst und den OGH - bindend. Hat das Gericht zweiter Instanz in dieser Sache später über eine Berufung zu entscheiden, so kann es von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erneut prüfen, sie verneinen und die Klage zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041336Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0030OB00512_9400000_001