Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre entspricht den Begriffsmerkmalen des § 74 Z 5 StGB dann, wenn damit eine Minderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021