TE Vwgh Beschluss 2004/5/24 AW 2004/18/0124

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Veröffentlicht am 24.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §75;
FrG 1997;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. März 2004, Zl. SD 694/02, betreffend Ausweisung, erhobenen und zur hg. Zl. 2004/18/0141 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden werde.

Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und Ablehnung seiner dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls seit dem 4. Februar 2004 unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Er bringt zur Begründung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides würde eine "Abschiebung nach Indien" möglich, wo für ihn Gefahr für Leib und Leben bestünde. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides würde ein nicht wieder gut zu machender Schaden für seine Person vor allem in gesundheitlicher Hinsicht entstehen.

Es ist nicht ersichtlich, wieso der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer Gefahr laufen soll, nach Indien abgeschoben zu werden. Abgesehen davon stellt sich die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG bzw. einer Non-Refoulement-Prüfung gemäß § 8 AsylG, nicht jedoch im Verfahren betreffend eine Ausweisung. Mit dieser wird nicht ausgesprochen, dass ein Fremder in einen bestimmten Staat auszureisen hat oder dass er abgeschoben werde.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht entnommen werden, dass für ihn mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 24. Mai 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180124.A00

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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