RS OGH 1994/10/19 7Ob35/94

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Norm

VersVG §187

Rechtssatz

An die Stelle der sonst bei Versicherungsverträgen üblichen vorvertraglichen Anzeigepflicht tritt bei der laufenden Versicherung die Deklarationspflicht. Sinn und Zweck der Deklaration ist es, dem Versicherer das einzelne Risiko, das durch die laufende Polizze gedeckt ist, bekanntzugeben, und zwar so vollständig, daß der Versicherer in der Lage ist, die von ihm übernommene Verpflichtung, die Gefahr nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu tragen, zu erfüllen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080998

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0070OB00035_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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