Norm
StEG §6 Abs4Rechtssatz
Die Zustellung des Beschlusses hat nach § 6 Abs 4 StEG an den Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zu erfolgen. Es ist aber weder in dieser Gesetzesstelle noch in den Bestimmungen der StPO ein Verbot enthalten, das Rechtsmittel auch schon vor Zustellung der Entscheidung zu erheben. Dazu ist lediglich die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087827Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0130OS00148_9400000_001