Norm
ZPO §235 DRechtssatz
Die Unterworfenheit eines Rechtsschutzbegehrens unter die Regelungen über eine besondere Verfahrensart nach dem sechsten Teil der Zivilprozessordnung schließt die Zulässigkeit einer Änderung in ein Klagebegehren, nach dem das Verfahren nicht den besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt, nicht grundsätzlich aus (hier:
Änderung eines mit dem Antrag auf Erlassung eines Übergabsauftrages gestellten Klagebegehrens in ein (schlichtes Räumungsbegehren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039439Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00626_9400000_001