RS OGH 1994/10/20 6Ob626/94 (6Ob627/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

ZPO §235 D
ZPO §567 Abs4

Rechtssatz

Die Unterworfenheit eines Rechtsschutzbegehrens unter die Regelungen über eine besondere Verfahrensart nach dem sechsten Teil der Zivilprozessordnung schließt die Zulässigkeit einer Änderung in ein Klagebegehren, nach dem das Verfahren nicht den besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt, nicht grundsätzlich aus (hier:

Änderung eines mit dem Antrag auf Erlassung eines Übergabsauftrages gestellten Klagebegehrens in ein (schlichtes Räumungsbegehren).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 626/94
    Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 626/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039439

Dokumentnummer

JJR_19941020_OGH0002_0060OB00626_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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