Norm
StGB §149 Abs1Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung der Werte aus mehreren Fahrten findet im Rahmen des § 149 StGB nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094758Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011