RS OGH 1994/10/20 12Os141/94, 13Os61/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

StGB §149 Abs1

Rechtssatz

Eine Zusammenrechnung der Werte aus mehreren Fahrten findet im Rahmen des § 149 StGB nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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