Norm
ZPO §227 Abs1 IRechtssatz
Im Fall einer bloß wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage hat das Prozessgericht erster Instanz von amtswegen das Verfahren über das in einem besonderen Verfahren zu verhandelnde Begehren vom Verfahren über das restliche Begehren zu trennen und die getrennten Verfahren - mit allen geschäftsverteilungsmäßigen, geschäftsordnungsmäßigen und gebührenrechtlichen Folgen - so weiterzuführen, als wären mehrere Klagen angebracht worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015