RS OGH 1994/10/20 6Ob617/94, 3Ob90/95 (3Ob91/95), 3Ob133/03k, 4Ob154/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

ZPO §227 Abs1 I

Rechtssatz

Im Fall einer bloß wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage hat das Prozessgericht erster Instanz von amtswegen das Verfahren über das in einem besonderen Verfahren zu verhandelnde Begehren vom Verfahren über das restliche Begehren zu trennen und die getrennten Verfahren - mit allen geschäftsverteilungsmäßigen, geschäftsordnungsmäßigen und gebührenrechtlichen Folgen - so weiterzuführen, als wären mehrere Klagen angebracht worden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 617/94
    Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 617/94
    Veröff: SZ 67/184
  • 3 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95
  • 3 Ob 133/03k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 133/03k
    Auch; Beisatz: Keinesfalls ist mit Klagezurückweisung vorzugehen. (T1)
  • 4 Ob 154/12v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 154/12v
    Veröff: SZ 2012/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037789

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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