Norm
ZPO §464 Abs3 IIRechtssatz
Im Fall der Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe durch die Rechtsanwaltskammer läuft die - bis dahin nicht abgelaufene - Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Umbestellungsbeschlusses und der anzufechtenden Entscheidung an den neu bestellten Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018