RS OGH 1994/10/20 6Ob586/94, 4Ob2010/96h, 5Ob188/08w

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Norm

LBG §3 Abs2

Rechtssatz

Es kann sein, dass aufgrund der Beschaffenheit der zu bewertenden Sache die Anwendung nur einer Wertermittlungsmethode nicht ausreicht, um bei der Bewertung sämtliche wertbestimmenden Faktoren zutreffend zu erfassen. So ist etwa der Verkehrswert eines bewaldeten Grundstücks im Regelfall aus dem Vergleichswert für den Boden und dem Ertragswert des Bestandes zu bilden. Bebaute Liegenschaften werden mitunter sowohl nach dem Vergleichswertverfahren als auch nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sein, wobei voneinander abweichende Ergebnisse der beiden Methoden zu einer einzigen Bewertung zu kombinieren sind. In solchen Fällen müssen mehrere Wertermittlungsverfahren für die Bewertung durchgeführt und miteinander verbunden werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 586/94
  • 4 Ob 2010/96h
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2010/96h
    Beisatz: Es kann sein, dass auf Grund der Beschaffenheit der zu bewertenden Sache die Anwendung nur einer Wertermittlungsmethode nicht ausreicht, um bei der Bewertung sämtliche wertbestimmenden Faktoren zutreffend zu erfassen. In solchen Fällen müssen mehrere Ermittlungsverfahren für die Bewertung durchgeführt und miteinander verbunden werden. (T1)
  • 5 Ob 188/08w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 188/08w
    Vgl; Beisatz: Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird, was auch für eine Kombination mehrerer Methoden zu gelten hat. (T2); Bem: Hier: Wertermittlung bei der Preisfestsetzung nach § 15b Abs 3 WGG idF vor der WRN 2002. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066226

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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